Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 09.07.2015

Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15   

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https://dejure.org/2015,38136
LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15 (https://dejure.org/2015,38136)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 Sa 144/15 (https://dejure.org/2015,38136)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. September 2015 - 7 Sa 144/15 (https://dejure.org/2015,38136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME) - Geltungsbereich

  • IWW

    § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME, § 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 Abs. 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 2. Hs. TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 S. 3 TV BZ ME, § 2 TV BZ ME, § 3 TV BZ ME,... § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, § 133 BGB, § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME, § 1 Ziffer 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie; Unbegründete Klage einer Leiharbeitnehmerin in einem Betrieb der Kontraktlogistik bei fehlender Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des grundsätzlich anwendbaren ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME im Bereich der Kontraktlogistik

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Thüringen, 23.10.2014 - 3 Sa 86/14
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels , juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble , Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber , BB 2013, 1269, 1272; Weiss , Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: " Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist " (BAG, Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • LAG Hamm, 06.08.2014 - 3 Sa 202/14

    Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Alle im Katalog des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige sind dadurch gekennzeichnet, dass gegenständlich Werke erstellt oder zumindest bearbeitet werden (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Mit dem Begriff " sonstige " wird gerade deutlich gemacht, dass alle diese genannten Betriebsarten einheitlich Hilfs- und Nebenbetriebe sind (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels , juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble , Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber , BB 2013, 1269, 1272; Weiss , Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Von einem selbstständigen Begriff eines Dienstleistungsbetriebs, der losgelöst von dem bislang von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Begriff eines Hilfs- und Nebenbetriebs zur Anwendung des TV BZ ME führen würde, würden unter Umständen völlig artfremde Einsatzbetriebe erfasst, wenn und soweit diese nur Dienstleistungen für einen Kunden erbringen würden, der eindeutig dem TV BZ ME unterfällt (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Bissels , jurisPR 5/2015 Anm. 4).

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 77/86

    Betriebsübergang - Ausgliederung von Gaststätten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (4 AZR 77/86) sei es um einen Tarifvertrag gegangen, der seinen Geltungsbereich auf "alle Unternehmen des Einzelhandels (...) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe" definiert habe.

    "Nebenbetriebe" sind nach der allgemeinen Bedeutung Betriebsstätten mit einer selbstständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zwecks darstellt (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - NZA 2007, 703, 706 Rz. 23; vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; vom 29. März 1977 - 1 ABR 31/76 - BeckRS 1977, 00157).

    Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594) lag der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 zugrunde, der in seinem § 1 Ziffer 2 S. 1 bestimmt: " Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen (...) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: " Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist " (BAG, Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 528/94

    Tarifauslegung: Landwirtschaftliche Betriebe und deren Nebenbetriebe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Auch im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (3 AZR 528/94) sei es um die Auslegung eines Tarifvertrags gegangen, der seinen fachlichen Geltungsbereich "für alle (...) selbstständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem (...) Charakter" festgelegt habe.

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels , juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble , Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber , BB 2013, 1269, 1272; Weiss , Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205) ging es um die Auslegung eines Tarifvertrages, der seinen fachlichen Geltungsbereich wie folgt bestimmte: " Für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe; gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter; selbständigen Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 455/99

    Abgrenzung von Bäcker- und Konditorhandwerk

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, der Zweck der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist für die tarifliche Zuordnung maßgebend (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 AZ 455/99 - BeckRS 2000, 30787336).

    Bei der Entscheidung abzustellen ist auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen eingesetzten Arbeitnehmer sowie auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen geleisteten Arbeitsstunden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 AZR 455/99 - BeckRS 2000, 30787336; vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 17. Januar 1996 - 10 AZR 138/95 - NZA 1996, 772, 773; vom 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - NZA 1995, 1116, 1117 m. w. N.; Mehnert/Stubbe/Haber , BB 2013, 1269, 1272).

  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    "Nebenbetriebe" sind nach der allgemeinen Bedeutung Betriebsstätten mit einer selbstständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zwecks darstellt (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - NZA 2007, 703, 706 Rz. 23; vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; vom 29. März 1977 - 1 ABR 31/76 - BeckRS 1977, 00157).
  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Die Zweigniederlassung ist keine selbstständige juristische Person (BGH, Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 - BGHZ 4, 62).
  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Daher kann auch aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2005 (1 ABR 41/04 - NZA 2006, 273) zur Auslegung der Satzung der IG Metall nicht hergeleitet werden, dass der TV BZ ME auf Hilfs- und Nebenbetriebe anderer Unternehmen Anwendung findet.
  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 980/93

    Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Bei der Entscheidung abzustellen ist auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen eingesetzten Arbeitnehmer sowie auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen geleisteten Arbeitsstunden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 AZR 455/99 - BeckRS 2000, 30787336; vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 17. Januar 1996 - 10 AZR 138/95 - NZA 1996, 772, 773; vom 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - NZA 1995, 1116, 1117 m. w. N.; Mehnert/Stubbe/Haber , BB 2013, 1269, 1272).
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 820/09

    Arbeitnehmerähnliche Person - soziale Schutzbedürftigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15
    Da es sich bei den Begriffen "Hilfsbetrieb" und "Nebenbetrieb" aber um gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 820/09 - NZA-RR 2012, 365 Rz. 16 m. w. N.; vom 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - BeckRS 2005, 40441).
  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 496/86

    Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

  • BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 33/04

    Zusatzurlaub - Ablösung

  • BAG, 17.01.1996 - 10 AZR 138/95

    Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer

  • BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 201/70

    Bauten aus selbstgefertigten Fertigteilen - Geltungsbereich des

  • BAG, 19.10.1988 - 4 AZR 354/88

    Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Großhandel auf Angestellte im Einzelhandel

  • ArbG Köln, 01.10.2013 - 14 Ca 2242/13

    Branchenzuschläge in der Zeitarbeit - Metallindustrie

  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 31/76
  • BAG, 13.06.1957 - 2 AZR 402/54

    Lohntarifverträge - Betrieblicher Geltungsbereich - Manteltarifvertrag -

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 808/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung

  • BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 540/03

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen -Tarifauslegung

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter -

  • LAG Hessen, 26.01.2018 - 10 Sa 1131/17

    Hilfs- oder Nebenbetriebe i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME sind solche Betriebe,

    Für die Zuordnung ist allein die arbeitszeitlich im Betrieb überwiegend ausgeführte Tätigkeit maßgeblich ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23. September 2015 - 7 Sa 144/15 - Rn. 75, BeckRS 2015, 73559; Motz in BeckOK Stand: 01.12.2017 § 8 AÜG Rn. 104) .

    Da der Begriff der "Dienstleistung" nahezu unbeschränkt zu verstehen ist, würde ein sehr weites Verständnis darauf hinauslaufen, dass auch der bloße Transport von Produkten der Metall- und Elektroindustrie - z.B. mit der Bahn - erfasst würde, da eine solche "Dienstleistung" der Bundesbahn auch die Produktion im weiteren Sinne unterstützen würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23. September 2015 - 7 Sa 144/15 - Rn. 89, Juris; Rieble RdA 2017, 26, 34; Bissels jurisPR-ArbR 27/2017 Anm. 4).

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Rechtsprechung
   LAG Köln, 09.07.2015 - 7 Sa 144/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,60433
LAG Köln, 09.07.2015 - 7 Sa 144/15 (https://dejure.org/2015,60433)
LAG Köln, Entscheidung vom 09.07.2015 - 7 Sa 144/15 (https://dejure.org/2015,60433)
LAG Köln, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 7 Sa 144/15 (https://dejure.org/2015,60433)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arbeitsverweigerung; Weisungsrecht des Arbeitgebers; billiges Ermessen; Lage der Arbeitszeit; Überstunden; Abmahnung; Rechtsirrtum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • IWW

    §§ 9, 10 KSchG, § 64 Abs. 2 b), c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 106 GewO, § 106 S. 1 GewO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    KSchG § 1; GewO § 106; BGB § 622
    Arbeitsverweigerung; Weisungsrecht des Arbeitgebers; billiges Ermessen; Lage der Arbeitszeit; Überstunden; Abmahnung; Rechtsirrtum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 ; GewO § 106 ; BGB § 622
    Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt grundsätzlich ordentliche Kündigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    Auszug aus LAG Köln, 09.07.2015 - 7 Sa 144/15
    § 106 S. 1 GewO hat dabei nur klarstellende Bedeutung (BAG vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09, NZA 2011, 1087; BAG vom 13.01.2009, 9 AZR 722/08, NZA 2010, 327).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus LAG Köln, 09.07.2015 - 7 Sa 144/15
    Verweigert der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat er grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als fehlerhaft erweist (BAG vom 29.08.2013, 2 AZR 273/12, NZA 2014, 533).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

    Auszug aus LAG Köln, 09.07.2015 - 7 Sa 144/15
    § 106 S. 1 GewO hat dabei nur klarstellende Bedeutung (BAG vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09, NZA 2011, 1087; BAG vom 13.01.2009, 9 AZR 722/08, NZA 2010, 327).
  • BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05

    Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen;

    Auszug aus LAG Köln, 09.07.2015 - 7 Sa 144/15
    Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum vielmehr nur, wenn der Arbeitnehmer objektiv betrachtet mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit über den Gegenstand des Rechtsirrtums schlechthin nicht zu rechnen brauchte (BAG a. a. O.; vgl. auch BGH vom 06.12.2006, IV ZR 34/05, NJW-RR 2007, 382).
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